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Kriminologie: Einblick in die Ursachen von Straftaten


Die Kriminologie untersucht die Ursachen, Erscheinungsformen und Bekämpfungsmöglichkeiten von Kriminalität. Dabei spielt die Verbindung zwischen gesellschaftlichen, psychologischen und biologischen Faktoren eine zentrale Rolle. In diesem Beitrag beleuchten wir die theoretischen Grundlagen und ein Praxisbeispiel, ergänzt durch einen Kommentar und relevante Rechtsprechung (BGE).

Theoretische Grundlagen

Die Kriminologie stützt sich auf verschiedene Ansätze, um kriminelles Verhalten zu erklären:

  1. Biologische Ansätze: Kriminalität wird hier als Ergebnis genetischer oder neurologischer Faktoren betrachtet.

  2. Psychologische Ansätze: Persönlichkeitsmerkmale, Traumata oder Erziehungsdefizite werden als Hauptursachen angesehen.

  3. Soziologische Ansätze: Kriminalität wird durch soziale Ungleichheit, fehlende Integration oder problematische Umwelteinflüsse erklärt.

Beispiel: Jugendkriminalität und soziale Integration

Frau P., eine alleinerziehende Mutter, zieht mit ihrem 16-jährigen Sohn M. in eine Großstadt. M. hat Schwierigkeiten, sich in der neuen Schule zu integrieren und gerät in eine Jugendbande, die für Sachbeschädigungen und kleinere Diebstähle verantwortlich ist. Eines Abends wird M. von der Polizei verhaftet, nachdem er mit zwei weiteren Jugendlichen in ein Geschäft eingebrochen ist. Gegen M. wird ein Verfahren wegen Einbruchdiebstahls nach Art. 139 StGB eröffnet.

Analyse aus kriminologischer Sicht

  1. Individuelle Faktoren:

    • M. zeigt Verhaltensauffälligkeiten, die auf emotionale Unsicherheiten und mangelnde Aufsicht zurückzuführen sind.

    • Die neue Umgebung hat bei ihm Anpassungsschwierigkeiten und Frustration ausgelöst.

  2. Soziale Faktoren:

    • Der Umzug und die damit verbundene Isolation haben M. in eine Position der sozialen Benachteiligung gebracht.

    • Die Jugendbande bietet ihm Anerkennung und Zugehörigkeit, die er anderswo nicht findet.

  3. Kriminologisches Modell:

    • Der Fall kann durch die Theorie der differentiellen Assoziation erklärt werden: M. hat kriminelles Verhalten durch den Kontakt mit delinquenten Jugendlichen erlernt.

Rechtlicher Verlauf

  • Strafantrag und Untersuchung: Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Diebstahls und Sachbeschädigung.

  • Erziehungsmaßnahme: Das Jugendgericht ordnet statt einer Strafe Sozialstunden und die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training an. Diese Maßnahme wird gemäß Art. 82 StGB gerechtfertigt.

Kommentar

Jugendkriminalität ist ein vielschichtiges Problem, das nicht nur durch individuelle Fehlentscheidungen, sondern auch durch gesellschaftliche Faktoren beeinflusst wird. Der Fall von M. zeigt, wie wichtig Präventionsarbeit und frühzeitige Intervention sind. Statt allein auf strafrechtliche Sanktionen zu setzen, ist die Kombination aus erzieherischen Maßnahmen und sozialer Unterstützung erfolgversprechend.


Im Entscheid BGE 126 IV 34 hat das Bundesgericht betont, dass bei Jugendlichen die erzieherische Wirkung von Maßnahmen im Vordergrund stehen muss. Sanktionen sollen der Resozialisierung dienen und gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit wahren.

Fazit

Die Kriminologie bietet wertvolle Ansätze, um Kriminalität zu verstehen und effektive Präventionsstrategien zu entwickeln. Der Fall von M. verdeutlicht, wie wichtig es ist, nicht nur die Tat, sondern auch die dahinterliegenden Ursachen zu analysieren. Rechtsprechung wie BGE 126 IV 34 unterstreicht den Grundsatz, dass Resozialisierung bei jugendlichen Straftätern oberste Priorität haben sollte.

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